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Von Rechts wegen - Arbeitsrecht kurz erklärt Wer haftet, wenn ich mich in der Firma mit Corona infiziere?

Langsam kommen Arbeitnehmer wieder in die Betriebe zurück - und mit ihnen die Angst vor einer Corona-Ansteckung. Wer haftet, wenn das passiert?
Pandemieschutz am Arbeitsplatz - zu Zeiten von Corona ein heikles Thema

Pandemieschutz am Arbeitsplatz - zu Zeiten von Corona ein heikles Thema

Foto: Drazen Zigic/ iStockphoto/ Getty Images

Mehr als 1400 Mitarbeitende des Schlachthofs Tönnies haben sich mit dem Coronavirus infiziert; allein im Werk in Rheda-Wiedenbrück. Der Ausbruch bei Tönnies war der größte seit dem Lockdown in ganz Europa - und treibt die Frage nach den Haftungsrisiken am Arbeitsplatz auf die Spitze.

Bei Corona greift nicht die Unfallversicherung

Generell ist der Arbeitgeber verpflichtet, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Bricht sich die Bauarbeiterin beim Sturz vom Gerüst das Bein oder verstaucht sich der Verwaltungsangestellte im Treppenhaus zum Büro den Fuß, zahlt im Normalfall die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber haftet nicht für fahrlässig verursachte Verletzungen, bei Personenschäden lediglich bei vorsätzlichem Handeln. Was Arbeitsunfall ist und was persönliches Pech, führt immer wieder zu kuriosen Gerichtsverfahren.

Im Falle von Corona lehnt es die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ab , für Schäden aufzukommen, die auf eine Infektion mit Covid-19 am Arbeitsplatz zurückzuführen sind. Die DGUV sieht dies nicht als Arbeitsunfall an. Mit der Einstufung als Pandemie, so der Spitzenverband der Unfallkassen, könne nicht mehr von einer Gefahr die Rede sein, die sich ausschließlich auf die Tätigkeit am Arbeitsplatz konkretisieren lässt.  

Ein streitbarer Punkt. Insbesondere dann, wenn sich eine große Zahl von Arbeitnehmern im Betrieb mit dem Virus infiziert hat, ist es fraglich, warum kein arbeitsplatzspezifisches Risiko daraus abgeleitet werden kann. 

Solange durch Sozialgerichte jedoch nicht abschließend geklärt ist, wie die Rechtslage bei Corona-Infektionen am Arbeitsplatz aussieht, laufen Arbeitgeber Gefahr, für Personenschäden infolge von Covid-19-Erkrankungen auch bei lediglich fahrlässigem Verhalten haften zu müssen. Werden infizierte Arbeitnehmer nicht nach Hause geschickt oder werden von vornherein Sicherheitsabstände nicht vorgeschrieben und deren Einhaltung nicht überwacht, kommt ohnehin eine Haftung wegen bedingtem Vorsatz in Betracht.

Die Liste an Schutzmaßnahmen ist lang - gerade für kleine Betriebe

Jeder Arbeitsplatz muss dabei grundsätzlich einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Das ist bei einem Arbeitgeber besser möglich, bei dem anderen weniger. Bei größeren Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss hierfür ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Hier sind neben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit immer auch ein Sicherheitsbeauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, der Betriebsarzt und der Arbeitgeber vertreten.  

"Der Arbeitgeber mit 30 Mitarbeitern kippt um, wenn er sieht, wie umfangreich die zu beachtenden Vorschriften und Maßnahmen im Arbeitsschutz sind. Auch, wenn der Arbeitsschutzstandard Covid-19 eine Orientierung gibt"

Jens Niehl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Frage danach, was dieser Ausschuss im Unternehmen und alle Arbeitgeber im Hinblick auf Covid 19 beachten müssen, hat Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im April mit dem "Arbeitsschutzstandard Covid-19" beantwortet. Der Standard rät etwa dazu, Mehrfachbelegungen von Räumen zu vermeiden und Büroarbeiten, wenn möglich, auf das Homeoffice zu verlegen.

"Dieser Standard sollte vom Arbeitgeber tunlichst beherzigt werden", sagt auch der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht, Jens Niehl. Auch wenn das Papier weder Gesetz noch Verordnung ist, so sollte es doch als dringende Empfehlung gesehen werden. Schließlich existieren ansonsten keine etablierten Sicherheitsstandards, auf die Arbeitgeber im Sinne der Gefahrenabwehr für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurückgreifen könnten. Je transparenter der Arbeitgeber die Einhaltung nachweisen kann, desto besser. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Empfehlungen von Fachstellen, etwa des Robert Koch-Instituts (RKI)  oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) , zu beachten.

Für kleine Betriebe, so Niehl, sei die generelle Flut von Schutzbestimmungen schwer umsetzbar: "Der Arbeitgeber mit 30 Mitarbeitern kippt um, wenn er sieht, wie umfangreich die zu beachtenden Vorschriften und Maßnahmen im Arbeitsschutz sind. Auch, wenn der Arbeitsschutzstandard Covid-19 eine Orientierung gibt", sagt er.

Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nach, kann es heikel werden

Kommt der Arbeitgeber seiner Schutz- und Fürsorgepflicht (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht nach, kann das für ihn heikel werden. Voraussetzung für die Haftung ist zwar grundsätzlich, dass eine Infektion bei der Arbeit nachgewiesen werden kann, das wird bei Einzelfällen jedoch schwierig. Wenn sich aber gleich mehrere Mitarbeiter bei der Arbeit anstecken und nicht alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen ergriffen worden sind, ist eine Haftung naheliegend.

Werden die gebotenen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz vom Arbeitgeber nicht eingehalten, kommt sogar eine Strafbarkeit des Arbeitgebers oder von Leitungspersonen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung in Betracht.